Skip to main content

Impressum

1. Impressum/Offenlegung gem. §§ 24f MedienG

 

Medieninhaber:

Gemeinde Edelsbach bei Feldbach

Herausgeber:

Gemeinde Edelsbach bei Feldbach
Edelsbach 150 | 8332 Edelsbach bei Feldbach
T: +43 3152 35 97
M: gde@edelsbach.at

Medienlinie gem. § 25 Abs. 4 MedienG:

Die Homepage der Gemeinde Edelsbach bietet der Öffentlichkeit Informationen und E-Government-Dienste der Gemeinde Edelsbach

Website Umsetzung:
Körbler GmbH
Hofweg 1
8430 Leitring
office@koerbler.com
www.koerbler.com

2. Kundmachung gem. § 13 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG i.d.g.F. in Verbindung mit § 64 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F. über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Gemeinde und Beteiligten

§1

(1) Für die Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 1. Satz AVG, die im schriftlichen Wege an die Gemeinde Edelsbach gerichtet werden sowie weiters für Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, welche gemäß § 13 Abs. 1 2. Satz AVG zwingend schriftlich einzubringen sind, werden ausdrücklich und ausschließlich nur folgende technische Möglichkeiten und Adressen bestimmt:

Postadresse:Gemeinde Edelsbach, Edelsbach 150
Telefaxnummer:+43 3152 / 35 97
E-Mail-Adresse:gde@edelsbach.at

(2) Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) der Gemeinde Edelsbach sind auch außerhalb der Amtsstunden (vergleiche § 2) empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Sämtliche Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden, sonstige Mitteilungen sowie Rechtsmittel und Anbringen die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden.

Dies hat die Wirkung, dass diese Anbringen, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden, sonstige Mitteilungen und Rechtsmittel sowie Anbringen die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Gemeinde Edelsbach gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und somit eingelangt gelten und von der Gemeinde Edelsbach erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.  

(3) Die Weiterleitung an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitgliedes oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Geschäftsstelle der Gemeinde Edelsbach übermittelten Anbringen, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden, sonstige Mitteilung, Rechtsmittel oder Anbringen die an einer Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, ist insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person nicht sichergestellt und gilt eine ordnungsgemäße und fristgerechte Einbringung nur an die unter Punkt (1) erwähnten technischen Möglichkeiten bzw. Adressen und nur zu den Zeiten der Amtsstunden die unter § 2 dieser Kundmachung verlautbart sind.  

(4) Für mittels E-Mail eingebrachte Anbringen, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden, sonstige Mitteilungen, Rechtsmittel und Anbringen die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird können ausschließlich folgende Formate verwendet werden:

ArtBezeichnungMIME-TypeSuffix
TextASCIItext/plain*.TXT
*.TEX
E-MailMSGapplication/mail*.eml
DokumentPDFapplication/pdf*.PDF
 RTFapplication/rtf*.RTF
 MS Office Wordapplication/msword*.DOC
*.DOCX
 MS Office Excelapplication/msexcel*.XLS
*.XLSX
 MS Office Powerpointapplication/mspowerpoint*.PPT
*.PPTX
 OpenDocument Textapplication/vnd.oasis.opendukument.text*.ODT
GrafikJPEGimage/jpg
image/jpeg
image/jpe
*.JPG
*.JPEG
*.JPE
 BMPimage/bmp*.BMP
 TIFFimage/tiff*.TIF
*.TIFF
 PNGimage/png*.PNG
HTMLHTML 5
XHTML 1.1
text/html
application/xhtml+xml
*.HTM
*.HTML
KomprimierungZIPapplication/zip*.ZIP

(5) Rückfragen bei technischen Problemen und zum Einlangen aller schriftlichen Anbringen, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden, sonstige Mitteilungen und Rechtsmittel die an einer Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird (Vollständigkeit, Lesbarkeit, etc.) sind an die Gemeinde Edelsbach unter der Tel.Nr.: (+43)(0)3152/35 97 zu richten.

§2

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG 1991 in Verbindung mit § 64 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F. werden für die Gemeinde Edelsbach bei Feldbach folgende Amtsstunden gleichlautend mit den Zeiten des Parteienverkehrs bestimmt bzw. kundgemacht:

(1) Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten:

Tag

Vormittag

Montag

08:00 bis 12:00

Dienstag

08:00 bis 12:00

Mittwoch

08:00 bis 12:00

Donnerstag

08:00 bis 12:00

Freitag

08:00 bis 12:00

 

&nbs

3. Allgemeine Nutzungsbedingungen

Der Nutzer anerkennt, dass die Nutzung der von der Gemeinde Edelsbach bei Feldbach angebotenen Dienste im Internet ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen erfolgt.

Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde Edelsbach bei Feldbach keine Verpflichtung übernimmt, die von ihr im Internet angebotenen Dienste unterbrechungsfrei und jederzeit abrufbar zu halten.

Sowohl die Zurverfügungstellung als auch die Nutzung der Dienste und Inhalte unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen insbesondere des Datenschutzes, des Urheberrechts sowie des Marken- und Musterschutzes.

Die auf den Internetseiten der Gemeinde Edelsbach bei Feldbach wiedergegebenen Inhalte dienen, trotz eingehender Recherche und Aufarbeitung, lediglich zur Information. Für dennoch enthaltene Fehler kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. Weiters erklärt sich die Gemeinde Edelsbach bei Feldbach als nicht verantwortlich für den Inhalt von Internetseiten, auf die mit einem Link verwiesen wird.