Ausbildungsbeihilfe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung nach Abschluss der Schulpflicht kann für die weitere Ausbildung von der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
Folgende Schülerinnen/Schüler können diese Beihilfe beziehen:
- Schülerinnen/Schüler nach Abschluss der 10. Schulstufe (mittlere oder höhere Schule)
- Schülerinnen/Schüler an einer Pflichtschule in einem Internat
- Schülerinnen/Schüler, die nach Beendigung der Pflichtschulausbildung eine Schul- oder Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden
- Studierende, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung teilnehmen
- Schülerinnen/Schüler in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
- Auszubildende an einer Hebammenlehranstalt
- Lehrlinge
- Studierende, die im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder Berufsausbildung stehen
Zuständige Stelle
Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe kann jederzeit eingebracht und muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Die Beihilfe wird so lange gewährt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
Hinweis
Bei einer weiteren schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt keine Einstufung nach dem Grad der Behinderung. Für den Antrag ist jedoch ein ärztliches Gutachten beizubringen, das den Grad der Behinderung beschreibt.
Dieser Antrag wird durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) überprüft.
Erforderliche Unterlagen
Für schulische oder universitäre Ausbildung:
- Ärztliches Gutachten
- Inskriptionsbestätigung
- Bestätigung über den Studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
- Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse
Für Lehrlingsausbildung:
- Einstufungsbescheid (mindestens 50-prozentiger Behinderungsgrad notwendig)
- Kopie des Lehrvertrags
- Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse
Hinweis
Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.
Zusätzliche Informationen
Die Förderung kann bis zu 714 Euro monatlich betragen. Die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes – außerdem werden weitere erhaltene Beihilfen und Zuschüsse (z.B.Studienbeihilfe) abgezogen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).
Rechtsgrundlagen
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung