Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung")
Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) müssen mit der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn es sich um einen der folgenden Aufenthaltstitel handelt:
- "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- "Niederlassungsbewilligung"
- "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- "Familienangehöriger"
- "Niederlassungsbewilligung – Künstler
- "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Da Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in der Regel vor der Einreise nach Österreich im Ausland gestellt werden müssen, müssen auch die Deutschkenntnisse grundsätzlich bereits vor der Zuwanderung nachgewiesen werden. Sie müssen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen kann folgendermaßen erfolgen:
- Durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom von folgenden Einrichtungen:
- Durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom einer Einrichtung, welche durch Verordnung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) bestimmt und durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundgemacht wurde
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (d.h. Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2- oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
- Bei Drittstaatsangehörigen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler“ für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstreben; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen
Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen muss nicht erbracht werden von
- Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind (bis 14 Jahre)
- Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies muss die/der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten einer Vertrauensärztin/eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat die/der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen
- Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU"", einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", letztere sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innehatte
- Familienangehörigen von Asylberechtigten, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen
- Personen, die gemäß Integrationsgesetz auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten
Die Behörde kann auf begründeten Antrag einer/eines Drittstaatsangehörigen in folgenden Fällen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen absehen:
- Im Fall einer unbegleiteten Minderjährigen/eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
- Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG)
Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
Personen, deren Aufenthaltstitelverfahren bereits am 30. Juni 2011 anhängig war, müssen vor der Zuwanderung keine Deutschkenntnisse nachweisen. In diesem Zusammenhang gelten Verfahren mit der Stellung eines entsprechenden Antrags bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland als anhängig. Darf der Antrag in Österreich gestellt werden, sind Aufenthaltstitelverfahren ab Einbringen des Antrags bei der zuständigen Behörde in Österreich anhängig.
Weiterführende Links
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen – Raster zur Selbsteinschätzung (→ Europass)
Rechtsgrundlagen
- § 21aNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres