Anmeldung zur Eheschließung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Eheschließungen in Österreich.
Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen.
Hinweis
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Zugänge für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen auch dann in Österreich heiraten, wenn eine Verlobte/ein Verlobter oder beide Verlobten aus einem Staat kommen, der die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkennt. Die Eheschließung wird jedoch im Heimatstaat nicht automatisch anerkannt.
Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Die Erklärung kann am Tag der Eheschließung oder während der Ehe abgegeben werden.
Voraussetzungen
Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen.
Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person volljährig und entscheidungsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem 18. Geburtstag volljährig. Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.
Zwischen 16 und 18 Jahren bedarf es einer rechtskräftigen Ehefähigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehefähig erklären, wenn
- die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und
- die Person für diese Ehe reif erscheint.
Bei minderjährigen Personen muss die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Eingehung der Ehe zustimmen.
- Blutsverwandtschaft
Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind/waren. - Adoptivverhältnis
Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde. - Doppelehe
Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.
Fristen
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Feststellung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist – gerechnet vom Tag der Feststellung. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.
Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien (→ Stadt Wien) (MA 63)
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Tipp
Einige Standesämter bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Online-Terminreservierung für Ihre Trauung vorzunehmen. Dies sind z.B.:
Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.
Verfahrensablauf
Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.
Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.
Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit Ihrer Standesbeamtin/Ihrem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.
In Ausnahmefällen genügt es, wenn eine Verlobte/ein Verlobter allein vorspricht. Vor der Anmeldung beim Standesamt müssen Sie dann das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" abholen. Darin muss die nicht erscheinende Verlobte/der nicht erscheinende Verlobte einen Verhinderungsgrund angeben. Das Formular ist dann von der anderen Verlobten/dem anderen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung abzugeben.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
- Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis)
- Wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist: eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
- Die Geburtsurkunde, wenn die Geburt im Inland erfolgt ist, zwecks allfälliger Nacherfassung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Eintrag im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister
- Wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt: den Nachweis des Hauptwohnsitzes
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade und auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise
Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren, zusätzlich:
- Heiratsurkunde(n) der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
- Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
- Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
- Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
- Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung: Die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II a-Verordnung anwendbar ist.
Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben; zusätzlich:
- Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
- Anerkenntnis der Vaterschaft oder der Elternschaft der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
- Nachweis des Wohnsitzes der Kinder
Bei 16- bis 18-Jährigen zusätzlich:
- Ehefähigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel)
- Zustimmung der Obsorgeberechtigten oder entsprechender Gerichtsbeschluss
Wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind, benötigen Sie zusätzlich das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit".
Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.
Hinweis
Durch Abkommen mit Deutschland, Italien und der Schweiz kann das österreichische Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt von dem für die/den Heiratswilligen zuständigen Standesamt in ihrem/seinem Heimatstaat einholen.
Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer Übersetzung vorgelegt werden.
Im Zweifel muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50 Euro
- Vorlage von ausländischen Schriften: 130 Euro
- Weitere Kosten: Bundesverwaltungsabgabe und eventuelle Kommissionsgebühren
Bundesverwaltungsabgabe
- Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten im Amtsraum während der Dienststunden: 5,45 Euro
- Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten im Amtsraum außerhalb der Dienststunden: 10,90 Euro
- Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten außerhalb der Amtsräume bei lebensgefährlicher Erkrankung einer Verlobten/eines Verlobten: 5,45 Euro
- Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten außerhalb der Amtsräume in allen anderen Fällen: 54,50 Euro
Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise Musik, können ebenfalls Kosten entstehen.
Zusätzliche Informationen
Falls Sie später eine weitere Heiratsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Heiratsurkunde), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde stellen.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, haben das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Die Heiratsurkunde kann von jeder Personenstandsbehörde (Standesamt/Standesamtsverband) in Österreich ausgestellt werden. Diese kann aber mit der ID Austria auch online abgerufen und zu Hause ausgedruckt werden, wenn Sie vollständig im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst sind.
Weiterführende Links
- Gerichtssuche (→ BMJ)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
- Anerkennung öffentlicher Urkunden in der EU (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 bis 8Ehegesetz (EheG)
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
- § 17Abs 1a Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz